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Pflegestufen

Pflegestufe 0

Je nachdem, wie viel Hilfe der zu Pflegende benötigt, wird er einer Pflegestufe zugeordnet. Pflegestufe 0 erhält, wer dauerhaft erheblich in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist, jedoch nicht die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 erfüllt. Diese Personen benötigen Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierbei handelt es sich vor allem um Menschen, die an Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen leiden. In diesem Zusammenhang liest man oft die Abkürzung PEA (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz).

Übersicht

- Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagkompetenz
bis zu 123,00 € im Monat

- Pflegesachleistung bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 231,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 231,00 € im Monat

- Verhinderungspflege (max. 6 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Kurzzeitpflege (max. 4 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag
104,00 € bzw. 208,00 € pro Monat

- Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
bis zu 4.000,00 € je Maßnahme,
bis zu 16.000,00 für Wohngruppen

- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
bis zu 40,00 € im Monat


Pflegestufe I

Erheblich Pflegebedürftige
Die Voraussetzung für Pflegestufe 1 ist eine vorliegende "erhebliche Pflegebedürftigkeit bei der betreffenden Person. Diese erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt in der Regel vor, wenn jeden Tag im Durchschnitt wenigstens 90 Minuten fremde Hilfe erforderlich ist und hiervon mehr als 45 Minuten auf zwei oder mehr Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen in der Regel nur Pflegebedürftige aufnehmen, denen das MDK-Gutachten des Medizinischen Dienstes die Notwendigkeit vollstationärer Pflege bescheinigt. Eine solche "Heimbedürftigkeitsbescheinigung kann auch für Pflegestufe 1 ausgestellt werden. In besonderen Fällen ist dies sogar bereits möglich, wenn die Voraussetzungen für Stufe I noch nicht erfüllt sind (sogenannte "Pflegestufe 0 , z.B. bei Demenz).

Übersicht

- Pflegegeld
bis zu 244,00 € im Monat

- Pflegesachleistungen
bis zu 468,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege
bis zu 468,00 € im Monat

- Pflegegeld mit eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 316,00 € im Monat

- Pflegeleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 689,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 689,00 € im Monat

- Verhinderungspflege (max. 6 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Kurzzeitpflege (max 4 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/Grundleistungen bzw. erhöhter Betrag
104,00 € bzw. 208,00 € pro Monat

- Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
bis zu 4.000,00 € je Maßnahme
bis zu 16.000,00 € für Wohngruppen

- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
bis zu 40,00 € im Monat


Pflegestufe II

Schwer Pflegebedürftige
Die Voraussetzung für Pflegestufe 2 ist eine vorliegende "Schwerpflegebedürftigkeit bei der zu pflegenden Person. Diese Schwerpflegebedürftigkeit liegt meist vor, wenn jeden Tag im Durchschnitt wenigstens drei Stunden fremde Hilfe erforderlich ist und hiervon mehr als zwei Stunden der Zeit auf Verrichtungen der Grundpflege entfallen. Weiterhin muss die Betreuung bei den Verrichtungen der Grundpflege mindestens 3x täglich (zu unterschiedlichen Zeiten) notwendig sein, ebenso mehrmals wöchentlich eine Unterstützung im Haushalt.

Stationäre Pflegeeinrichtungen dürfenPflegebedürftige meist nur aufnehmen, wenn ihnen das MDK-Gutachten des Medizinischen Dienstes die Notwendigkeit vollstationärer Pflege bescheinigt. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung kann auch für Pflegestufe 2 erfolgen. In speziellen Fällen ist dies bereits möglich, wenn die Voraussetzungen für Stufe II noch nicht erfüllt sind (sogenannte "Pflegestufe 0 , z.B. bei Demenz).

Übersicht

- Pflegegeld
bis zu 458,00 € im Monat

- Pflegesachleistungen
bis zu 1.144,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege
bis zu 1.144,00 € im Monat

- Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 545,00 € im Monat

- Pflegesachleistungen vei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 1.298,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 1.298,00 € im Monat

- Verhinderungspflege (max. 6 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Kurzzeitpflege (max. 4 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag
104,00 € bzw. 208,00 € pro Monat

- Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
bis zu 4.000,00 € je Maßnahme
max. 16.000,00 € für Wohngruppen

- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
bis zu 40,00 € im Monat


Pflegestufe III

Schwerstpflegebedürftigkeit
Die Voraussetzung für Pflegestufe 3 ist eine vorliegende "Schwerstpflegebedürftigkeit bei der pflegebedürftigen Person. Schwerstpflegebedürftigkeit liegt regelmäßig vor, wenn täglich im Durchschnitt wenigstens fünf Stunden fremde Hilfestellung notwendig ist sowie davon mehr als vier Stunden auf die Verrichtungen der Grundpflege fallen und zusätzlich rund um die Uhr konkreter Hilfebedarf vorhanden ist. Eine willkürliche Verteilung von Pflegemaßnahmen über den gesamten Tag hinweg ist hier nicht ausreichend.

Übersicht

- Pflegegeld
bis zu 728,00 € im Monat

- Pflegesachleistungen
bis zu 1.612,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege
bis zu 1.612,00 € im Monat

- Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 728,00 € im Monat

- Pflegesachleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 1.612,00 € im Monat

- Teilstationäre Pflege bei eingeschränkter Alltagskompentez
bis zu 1.612,00 € im Monat

- Verhinderungspflege (max. 6 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Kurzzeitpflege (max. 4 im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag
104,00 € bzw. 208,00 € pro Monat

- Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
bis zu 4.000,00 € je Maßnahme
max. 16.000,00 € für Wohngruppen

- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
bis zu 40,00 € im Monat


Härtefall

Übersteigt die erforderliche Pflege in Umfang und zeitlichem Aufwand erheblich die Bedingungen für Pflegestufe 3, so kann die Härtefallregelung beansprucht werden. Indizien für einen außergewöhnlich hohen Pflegebedarf sind:

  • auch nachts sind regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig erforderlich (z.B. zur Lagerung übergewichtiger Personen)

  • die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität (Grundpflege) benötigt mehr als sieben Stunden täglich, davon wenigstens zwei Stunden auch nachts.

Übersicht

- Pflegesachleistungen
bis zu 1.995,00 € im Monat

- Pflegesachleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
bis zu 1.995,00 € im Monat

- Verhinderungspflege (max. 6 Wochen im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Kurzzeitpflege (max. 4 im Jahr)
bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr

- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag
104,00 € bzw. 208,00 € pro Monat

- Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
bis zu 4.000,00 € je Maßnahme
max. 16.000,00 € für Wohngruppen

- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
bis zu 40,00 € im Monat




Außerdem gibt es besondere Leistungen bei Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege.
Pflegende Angehörige können sich auch freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Die Pflegeversicherung übernimmt unter Umständen Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Krankenversicherung.
Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer pflegerischen Hilfen gesetzlich unfallversichert.

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